§ 1 Sitz und Name des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Falkenseer Stadtbibliothek“.
- Dieser Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. führen.
- Der Sitz des Vereines ist Falkensee, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Verein unterstützt die Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung bei ihren Aufgaben in der Informationsbereitstellung und -vermittlung sowie der Leseförderung.
- Die Bibliothek als Einrichtung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens in der Stadt wird durch den Verein gestärkt.
- Der Förderverein hat das Bestreben, die Wirksamkeit der Stadtbibliothek wie folgt zu erhöhen:
– Förderung der Zusammenarbeit mit Kitas und Schulen sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen;
– Unterstützung der Leseförderung sowie Durchführung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Partnern;
– Vermittlung und Bereitstellung von Informationen und Medien im Rahmen der vereinseigenen Möglichkeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Beitritt von Personen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit über den Antrag.
- Die Mitgliedschaft kann wie folgt beendet werden:
– durch eine schriftlich an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung;
– durch Ausschluss, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. In diesem Falle entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einer schriftlichen Begründung. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
– mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung der jeweiligen Einrichtung.
– Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn trotz schriftlicher Erinnerung 2 Jahre in Folge keine Mitgliedsbeiträge per Gutschrift bezahlt wurden.
§ 5 Organe des Vereins
§ 5. 1. Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich wird vom Vorstand eine öffentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse per Brief oder E-Mail. Anträge, z.B. Satzungsänderungen o.ä., müssen dabei wörtlich mitgeteilt werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Genehmigung des Haushaltsplanes;
- Festsetzung der Höhe des einmaligen jährlichen Mitgliedsbeitrages;
- Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers/der Kassenprüferin,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung sowie Berufungsentscheidungen gegen Vorstandsbeschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl erschienener Mitglieder beschlussfähig.
Es entscheidet die einfache Mehrheit bei Beschlüssen und Wahlen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Ein neuer Antrag kann eingebracht werden. - Satzungsänderungen erfordern eine einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Vorschläge zur Änderung des Satzungszweckes erfordern eine Dreiviertelmehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vereinsvorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Es muss bei Wahlen eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, wenn dies von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen wünscht.
- Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer/Schriftführerin ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden abgezeichnet und jedem Mitglied innerhalb eines Monats zugesendet wird.
§ 5. 2 Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins werden im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Vorstand geführt.
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister und der/dem Schriftführerin/Schriftführer. Der Verein wird jeweils durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
- Aufgaben des Vorstands:
- Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen;
- Vertretung des Vereins nach außen;
- Unterstützung der Ziele und Vorhaben der Stadtbibliothek in der Öffentlichkeit und Kommunalpolitik;
- Mithilfe bei der Durchführung von Veranstaltungen der Bibliothek;
- Entwicklung eigener Veranstaltungsformate für die Öffentlichkeit;
- Einwerben von Fördermitteln und Spenden zur Durchführung von Veranstaltungen bzw. zur Bestandserweiterung der Bibliothek;
- Vernetzung mit anderen Vereinen und öffentlichen Institutionen;
- Förderung der Zusammenarbeit mit den anderen Kultureinrichtungen der Stadt Falkensee.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis sie wiedergewählt oder ein Nachfolger gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein neuer Antrag kann eingebracht werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode.
- Mitglied des Vorstands kann werden, wer Mitglied im Förderverein ist und seinen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zahlt.
§ 6 Kassenprüfer/Kassenprüferin
Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin gewählt, der/die nicht dem Vorstand angehört.
Er/sie hat die Kasse des Vereins einschließlich der Belege und Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragt er/sie die Entlastung des Vorstandes.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können gewählt werden.
- Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist möglich.
Zur Entrichtung der Beiträge sind alle Mitglieder verpflichtet. Nur wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde, können die Mitgliedsrechte wahrgenommen werden.
- Spenden können unabhängig von einer Mitgliedschaft auch als Sachwerte oder Leistungen in unbegrenzter Höhe eingebracht werden. Spendenquittungen werden ausgestellt.
§ 9 Auflösung
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Falkensee, von der es unmittelbar und nachweislich ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Falkensee, 22.08.2024